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01.11.2010
Beschluss des Bundesrats
Schenkelbrand soll verboten werden
 
Warendorf (fn-press). Der Bundesrat hat beschlossen, den Schenkelbrand bei Pferden verbieten zu lassen und ist damit einem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gefolgt. Die Bundesregierung hat jetzt den Auftrag, das Tierschutzgesetz entsprechend zu ändern.
 
„Wir sind sehr enttäuscht über diese Entscheidung. Ein über Jahre gut funktionierendes System zur Kennzeichnung von Pferden wurde einfach so weggewischt. Den Argumenten der organisierten Pferdezucht wurde überhaupt keine Beachtung geschenkt“, sagte Theodor Leuchten (Ratingen), Vorsitzender des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und des Rheinischen Pferdestammbuchs. Die Zuchtverbände haben seit Jahren für die Erhaltung der Kennzeichnung durch den Schenkelbrand gekämpft. So wurden über Jahre immer wieder Gespräche mit Staatsekretären, den Tierseuchenreferenten von Bund und Ländern und den Landwirtschaftsministern der Länder geführt. Auch der Versuch, Landwirtschaftsministerin Ilse Aigner zu überzeugen, scheiterte.
 
Die FN und die Zuchtorganisationen hatten immer wieder auf die Argumente für die bestehende Kennzeichnung aus Schenkelbrand und Pferdepass hingewiesen. Der Schenkelbrand sei unverwechselbar, sicher und leicht rückverfolgbar, vor allem aber weltweit kompatibel und für jeden Laien auch ohne Hilfsmittel mit bloßem Auge effektiv zu lesen. Der Schenkelbrand ermöglicht seit Jahrzehnten ausnahmslos eine weltweite Identifizier- und Rückverfolgbarkeit. Transponder und Datenbanken, in denen die Transponderinformationen hinterlegt sind, können das nicht. Neben dem Hauptaspekt der sicheren Identifikation dient der Brand traditionell auch noch als Markenzeichen mit weltweiter Bedeutung. „Mit der Aufgabe des Schenkelbrandes wird ein Markenzeichen, das wir uns über viele Jahre erarbeitet haben, auf’s Spiel gesetzt und die traditionelle Bindung der Züchter zu ihrem Verband zerschlagen“, sagte Leuchten. Außerdem ist darauf hingewiesen worden, dass auch die Einsetzung des Transponders kein „einfacher Piks ohne Belastung und Stress" sei. Gutachterliche Stellungnahmen belegen außerdem, dass sich weder der Brennvorgang noch der Brand als „erhebliche“ Schmerzen im Sinne des Deutschen Tierschutzgesetzes einstufen lassen.
 
Auslöser der Streitfrage Transponder oder Schenkelbrand war die effektive Tierseuchenbekämpfung in Deutschland. In Deutschland kennzeichnen die FN-Mitgliedszuchtverbände die registrierten Equiden seit Jahrzehnten mittels Schenkelbrand und leisten damit einen effektiven und funktionierenden Beitrag zur Tierseuchenbekämpfung. „Die Kennzeichnung ist seit fünf Jahren ein Dauerthema. Wir hatten bei der Europäischen Union (EU) erreicht, dass unser bewährtes System mit Schenkelbrand und Pass als alleinige Kennzeichnung möglich wäre. Bei der Umsetzung in eine nationale Verordnung zeigte sich dann, dass der Druck aus den Bundesländern so hoch war, dass trotz der Möglichkeit in der EU-Verordnung der Transponder dennoch kommen würde,“ blickte Dr. Klaus Miesner, Geschäftsführer des FN-Bereiches Zucht, zurück. Der Transponder sei daher in Deutschland ohne Not der organisierten Pferdezucht aufgezwungen worden, obwohl alternative Kennzeichnungsmethoden in der EU-Verordnung gerade für Länder wie Deutschland vorgesehen sind und allein ausreichend sicher seien. Gemäß EU-Vorgabe reiche der Schenkelbrand zur alleinigen Kennzeichnung voll aus. Daher lassen andere Mitgliedsstaaten wie Österreich, Spanien, Großbritannien und osteuropäische Länder die alternative Kennzeichnung mittels Schenkelbrand zu.
 
Seit Anfang März 2010 ist nun die neue Viehverkehrsverordnung in Deutschland in Kraft. Jetzt müssen Fohlen und Zuchtpferde der FN-Mitgliedszuchtorganisationen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Die zusätzliche Kennzeichnung durch den Schenkelbrand war in der Begründung zur Viehverkehrsverordnung allerdings zugesichert und jetzt – nur wenige Monate später – doch abgeschafft worden. „Das Vertrauen in die Politik und in die Landesregierungen ist jetzt natürlich weg. Insbesondere auch, weil ein eindeutiges und sicheres Verfahren mit dem Schenkelbrand durch ein nicht weltweit nachhaltiges Transponder-System ersetzt werden soll“, sagte Theodor Leuchten. „Der Transponder bietet im Seuchenfall bei der Rückverfolgung eines einzelnen Pferdes keinerlei Überlegenheit oder Zugewinn gegenüber dem Schenkelbrand und ist nur mit einem speziellen Lesegerät zu identifizieren, das in der Regel nur Fachleuten zur Verfügung steht. Darüber hinaus gibt es weder ein weltweit oder europaweit vernetztes Datenbanksystem für Transponder“, ergänzte er. Außerdem könne das Vertrauen von Bund und Ländern in den Transponder nicht sehr groß sein, wenn der Bundesrat mit Verabschiedung der Viehverkehrsverordnung beschlossen hat, sich auf EU-Ebene gegen die verpflichtende Kennzeichnung von Schaf und Ziege mittels Transponder einzusetzen.
 
Aussagen, dass der Transponder das Einschleppen und Ausbrechen von Pferdeseuchen verhindere beziehungsweise verhindern könne, werden durch die in Deutschland aktuell aufgetretenen Fälle von Infektiöser Anämie (Blutarmut) bei durch Transponder gekennzeichneten Pferden rumänischer Herkunft widerlegt. „Eine Kennzeichnung mittels Schenkelbrand hätte das Fälschen der Papiere definitiv erschwert, wenn nicht sogar verhindert“, ist Klaus Miesner überzeugt.
 
Bisherige Erfahrungen zeigten außerdem, dass der Transponder Ausfallraten in Höhe von bis zu zwei Prozent und mehr habe. Das bedeute im Exportfall, dass diese Pferde nicht mehr rückverfolgt werden können und damit als Pferde deutscher Herkunft mit Zugehörigkeit zu einem deutschen Zuchtprogramm verloren sind. „Das heißt, wenn der Transponder defekt ist und die zum Pferd zugehörigen Papiere fehlen, dann weiß kein Mensch, ob dieses Pferd aus Argentinien, Chile, den USA, Holland, Deutschland oder woher auch immer kommt“, erklärte Miesner. Dabei sei es weltweit ein begründetes Anliegen zahlreicher Menschen und nicht nur von Fachleuten, über die züchterische Herkunft eines Pferdes informiert zu sein.
 
Die Vertreter der FN-Mitgliedszuchtverbände werden sich jetzt darüber informieren, ob und welche weiteren Schritte gegen die Umsetzung des Beschlusses des Bundesrats noch möglich sind. evw 
11.07.2010
Initiative „Vorreiter-Deutschland“
FN bezuschusst Turnierpferde-Eintragung und Besitzwechsel von Schulpferden
 
Warendorf (fn-press). Mit einer finanziellen Unterstützung will die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) den Einsatz von Schulpferden auf Turnieren fördern. Deshalb bezuschusst sie zum einen ab dem 1. Juli die Eintragung von im Vereinsbesitz befindlichen Schulpferden als Turnierpferde mit 50 Prozent. Zum anderen gibt es 50 Prozent Zuschuss für den Besitzwechsel eines Turnierpferdes, das aus Privatbesitz in Vereinsbesitz übergeht. Die Maßnahme ist Teil der Verbands-Initiative „Vorreiter Deutschland“, in deren Rahmen FN und Landespferdesportverbände auch die Schulpferdearbeit in Vereinen stärken wollen. Sie ist befristet und gilt bis einschließlich 2012.
 
Das Zuschussverfahren läuft wie folgt: Der Verein lässt das Schulpferd/die Schulpferde bei der FN auf den Verein eintragen oder beantragt den Besitzwechsel. Mit Rücksendung der Originalpapiere und der Rechnung erhält der Verein ein entsprechendes Antragsformular, mit dem er nach Bezahlung der Rechnung einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Gebühren beantragen kann. Konkret heißt das, die Eintragung in Liste 1 und Liste 2 (deutsche Pferde mit vollständigem oder nicht vollständigem Abstammungsnachweis) kostet je Pferd effektiv 29,50 Euro statt 59 Euro; die Eintragung in Liste 3 (ausländische Pferde oder Pferde ohne Abstammungsnachweis) kostet effektiv 74 statt 148 Euro. Muss noch ein Equidenpass erstellt werden kommen 12 Euro je Pass hinzu.
 
Der Besitzwechsel kostet durch den Zuschuss 14 Euro statt 28 Euro. Die Anzahl der Eintragungs- und Besitzwechsel-Anträge pro Verein ist beliebig. „Mit dem Zuschuss wollen wir Vereinen erleichtern, Schulpferde gehobenen Standards auch in LPO-Prüfungen zu nennen,“ erklärt Thomas Ungruhe, Leiter der Abteilung Breitensport, Vereine, Betriebe bei der FN.
 
Die Zuschussanträge sind an die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) Abteilung Breitensport/Vereine/Betriebe, Annette von Hartmann, 44229 Warendorf zu schicken. Annette von Hartmann erteilt auch Auskunft zu der Maßnahme: Tel. 02581/6362-282, E-Mail ahartmann(at)fn-dokr(dot)de. Weitere Informationen gibt es auch auf www.vorreiter-deutschland.de.                                                                                       Bo (FN-Aktuell) 
 15.08.2011

Trainerrundbrief an die Trainer C, B und A

Sehr geehrte Damen und Herren !

Nachfolgend einige aktuelle Informationen für Ihre Ausbildungsarbeit:

1. Lehrmittelkoffer
2. Aufgabenhefte
3. APO 2014
4. Bildungskonferenz 2011
5. Bildungskonferenz 2012
6. Symposium für Pferdesportvereine
7. E-Mail-Adresse

1. Lehrmittelkoffer
Der Lehrmittelkoffer "Fairness und Ethik rund ums Pferd" ist bei der Bildungskonferenz am 24.05.2011 an der Landesreit- und Fahrschule Rheinland in Langenfeld offiziell vorgestellt worden. Weitere Informationen über den Lehrmittelkoffer finden Sie in diesem Flyer.

2. Aufgabenhefte
Ab dem 01.01.2012 werden neue Aufgabenhefte Reiten, Fahren und Voltigieren gültig. Alle drei Aufgabenhefte sind umfassend überarbeitet worden, so dass wir empfehlen sich schon frühzeitig mit den neuen Aufgaben zu beschäftigen. Die Aufgabenhefte werden aller Voraussicht nach ab September erhältlich sein.

3. APO 2014
Die Fortschreibung der APO ist ebenfalls begonnen worden. Die neue APO wird ab dem 01.01.2014 in Kraft treten. Wir möchten Sie drum bitten alle Anregungen, Änderungswünsche etc. uns möglichst noch in diesem Jahr zuzusenden, damit wir diese in die APO-Diskussion einfließen lassen können.

4. Bildungskonferenz 2011
Die Bildungskonferenz zum Thema "Der Stellenwert des Trainers" hat sich auch in diesem Jahr großer Resonanz erfreut. Ca. 300 Teilnehmer haben sich über die Themengebiete rund um die Trainerträtigkeit informiert und diese diskutiert. Sie können in Kürze auf unserer Internetseite http://www.pferd-aktuell.de/Pferdesport-A-Z/B-wie-Basispass/Bildungskonferenz/-.4948/Bildungskonferenz.htm die gesamten Inhalte und die entsprechende Broschüre abrufen.

5. Bildungskonferenz 2012
Auch im nächsten Jahr wird die Bildungskonferenz zum Thema "Trainertätigkeit" durchgeführt. Über Austragungsort und Termin, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Themengebiete, die wir im Rahmen der Bildungskonfeenz aufgreifen sollen, mitteilen, damit wir auch im nächsten Jahr ein umfangreiches Rpertoire an Vorträgen und Praxisdemonstrationen bieten können.

6. Symposium für Pferdesportvereine
Unter dem Titel "Pferdesportvereine 2020" lädt die FN am 1. und 2. Oktober 2011 insbesondere Pferdesportvereine nach Warendorf ein. Statt theoretischer Antworten und Modelle stehen praxiserprobte Konzepte im Mittelpunkt. Die Veranstaltung, bei der es nicht weniger als um die Zukunft der Vereine geht ist kostenlos ! Weitere Informationen zum Symposium finden Sie unter www.vorreiter-deutschland.de

7. E-Mail Adresse
Wir möchten auch in Zukunft das Rundschreiben verstärkt per E-Mail verschicken. Dafür benötigen wir Ihre aktuelle E-Mail Adresse. Wir wären dankbar, wenn Sie uns diese baldmöglichst mitteilen könnten. Wir möchten Sie bitten, sich direkt an Frau Frische, E-Mail: afrischee(at)fn-dokr(dot)de zu wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Eva Lempa-Röller
Deutsche Reiterliche Vereinigung 

   
27.04.2010

Informationen zu Kennzeichnungs- und Meldevorschriften
für Halter von Equiden

 

Fragen und Antworten

 

Transponderkennzeichnung und Equidenpässe für Freizeitpferde
 
 
 
Am 01.06.2010 treten in Hessen Bestimmungen in Kraft, mit denen die Verordnung EG Nr. 504 2008 umgesetzt wird. Auch Freizeitpferde, sogenannte „nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden“, müssen ab diesem Datum mit einem Transponder gekennzeichnet und in eine zentrale Datenbank eingegeben werden, bevor die Ausstellung des Equidenpasses erfolgen kann.
 
Pferdepässe vom PSVH
Wer für sein Freizeitpferd einen Equidenpass benötigt, wendet sich an den Pferdesportverband Hessen (PSVH), Wilhelmstr. 24, 35683 Dillenburg, Tel.: 02771/8034-17, Fax: 02771/8034-20, E-Mail: kyra(dot)heinrich(at)psv-hessen(dot)de. Dort erhält er einen Transponder, ein Antragsformular und ein Verzeichnis von Tierärzten, die autorisiert sind, den Transponder zu implantieren.
 
Der Tierarzt implantiert den Transponder
erst nachdem die Angaben zum Pferd, zum Halter und zum Eigentümer (Ziffer 1, 2, 3) vollständig ausgefüllt sind. Zugelassen sind nur die vom Pferdesportverband ausgegebenen Transponder, da diese einen Code für das Bundesland Hessen, die Tierart und einen zugewiesenen Nummernblock enthalten. Der Transponder wird auf der linken Halsseite in das Kammfett implantiert. Da er eine eindeutige Identifizierung des Pferdes zulässt, wird auf die Beschreibung von Abzeichen und das Zeichnen des Diagramms verzichtet. Die Kosten für das Implantieren des Transponders stellt der Tierarzt dem Eigentümer in Rechnung.
 
Antrag zurück an PSVH
Das vom Halter, vom Eigentümer und vom Tierarzt ausgefüllte Antragsformular ist sodann an den Pferdesportverband zurückzuschicken, der den Pferdepass erstellt und für 35,- Euro zzgl. Versandkosten und Mehrwertsteuer an den Halter verschickt. Dieses beinhaltet auch die Kosten für den Transponder und die Dateneinspeisung in die zentrale HIT-Datei.
 
Registriernummer des Halters
Die neuen Regelungen wurden in erster Linie aus tierseuchenrechtlichen Überlegungen eingeführt, denn aufgrund des zunehmenden internationalen Viehverkehrs wächst die Seuchenbedrohung. Deshalb muss jede Pferdehaltung, gleich, ob es sich um einen Pensionsbetrieb, eine Vereinsanlage oder einen Privatstall handelt, vom Stallbetreiber (Halter) beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht (HVL), An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Tel.: 06631/78450, Fax: 06631/78478, E-Mail: kontakt(at)hvl-alsfeld(dot)de, angezeigt sein. Kosten sind mit der Anmeldung des Betriebes nicht verbunden. Die vom HVL vergebene Registriernummer ist in jedem Fall in das Antragsformular für Equidenpässe einzusetzen.
 
Wenn Pferde bereits einen Equidenpass haben
In diesem Fall ist es nicht notwendig einen Transponder nachträglich zu implantieren.
 
Alter des Pferdes
Wenn das im Antragsformular geforderte Geburtsdatum des Pferdes nicht bekannt ist, wird der 01.01. eingesetzt. Wenn das Geburtsjahr nicht bekannt ist, nimmt der Tierarzt eine Altersbestimmung aufgrund des Zahnbefundes vor.
 
Besitzwechsel
Ein Besitzwechsel ist durch Vorlage des Kaufvertrages bei der Stelle, die den Pferdepass ausgestellt hat, anzuzeigen. Wichtig ist, dass im Kaufvertrag die Transpondernummer angegeben ist. Der neue Besitzer wird in die HIT-Datei eingegeben und erhält einen Aufkleber, den er in den Pferdepass einklebt. Die Kosten belaufen sich auf 18,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer und Versandkosten.
 
Verlust des Pferdepasses
Bei Verlust des Pferdepasses wird ein Duplikat bzw. ein Ersatzpass ausgestellt. Das Pferd wird dann als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft.
 
Tod, Schlachtung oder Verlust des Pferdes
In diesem Fall ist der Pferdepass innerhalb von 30 Tagen an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden, die ihn vernichtet. Verantwortlich hierfür sind die Tierkörperbeseitigungsanstalt, der Schlachtbetrieb bzw. bei Verlust des Pferdes der letzte Halter.
 
Gesetzliche Bestimmungen
Dieses Merkblatt stellt nur eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen dar. Diese können oben unter "Fragen und Antworten" eingesehen werden.
 
Stand: 06.05.2010 
 2011 Achtung beim Veröffentlichen von Bilder
Der LSBH weist darauf hin
18.05.2010 

40 Jahre Turnierbüro Etta Jänsch

Etta Jäsch erhält Silberne Ehrennadel des Verbandes

Im Rahmen des Schwanheimer Reitturniers am 9. Mai. 2010 wurde Etta Jänsch aus Riedstadt/Crumstadt für über 40 Jahre Tätigkeit als Meldestelle für Reitturniere im südhessichen Raum geehrt. Sie bekam kurz vor der Hauptprüfung, einem Springen der Klasse S mit Siegerrunde, aus den Händen der Vorsitzenden des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Hessen Nassau, Erika Born, die Silberne Ehrennadel des Verbandes überreicht. Der Reit- und Fahrverein Schwanheim, dem Frau Jänsch seit langem verbunden ist, bedankte sich mit einem Transparent, auf dem „40 Jahre Meldestelle, Vielen Dank Etta“ zu lesen war und das für alle Turnierteilnehmer gut sichtbar direkt neben der Meldestelle angebracht war. Etta Jänsch die durch ihren Vater Heinrich Hebermehl zur Turnierorganisation fand, ist für viele Reiter die „Gute Seele“ auf dem Turnierplatz. Immer gut Vorbereitet und mit Hang zur Perfektion kann sich jeder Turnierveranstalter glücklich schätzen, dessen Meldestelle von Frau Jänsch und ihrem Mann Wilfried Schlichting, geleitet wird. Mit ihrer großen Erfahrung und ihren guten Kontakten, steht sie vielen Reitern und Kollegen immer gerne mit einem guten Rat zur Seite. „Wir wünschen uns noch viele Turniere mit Etta und Wilfried“ bedankte sich Frau Born und Manfred Borger vom Reit- und Fahrverein Schwanheim.
(Reinhard Bayer im Mai 2010)

03.03.2010 
Feinstaub – Verordnung
Plakettenpflicht (rot, gelb, grün) ab 1.4.2008
  
1.    Viele Gemeinden und Landkreise richten Umweltzonen zur Reduzierung der hohen Feinstaub-Belastung ein. In diese Umweltzonen dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind. Für andere Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes geahndet.
Die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) siehtAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Hierunter fallen z.B. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen etc.
Unter dem Anhang 3 (Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht) ist für unsere Zwecke (Anfahren von Turnierplätzen innerhalb der Umweltschutzzonen mit Fahrzeugen ohne Feinstaubplakette) gesetzlich nichts geregelt.
2.    Es gibt aber die Möglichkeit, eine sog. Tages-/­Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Dieser Antrag für eine Tages-/Einzelausnahmegenehmigung ist an die zuständige Behörde (in kreisfreien Städten an die Stadt, in kreisangehörigen Städten an das zuständige Landratsamt) zu stellen.
Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall entschieden werden, dass eine Tages-/Einzelausnahmegenehmigung erteilt wird. Erforderlich ist, dass eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung vorliegt, wonach kein technisch geeignetes Nachrüstsystem verfügbar ist (Nachrüsten geht vor Ausnahmegenehmigung).
Bei dem Antrag soll auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 (35. BImSchV) hingewiesen werden, wonach „überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner“ eine Ausnahmegenehmigung erfordert.
Unter diese Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen können die Fahrten zum Turnierplatz in Umweltzonen fallen, denn es sind u.a. folgende Ausnahmen von Verwaltungsbehörden anerkannt:
·         Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen.
·         Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, z.B. Reisebustour, Spezialfahrzeuge der Medienbranche
Mit diesem Hinweis auf die anerkannten Ausnahmetatbestände können u.E. Einzelausnahmegenehmigungen zu erteilen sein.
Dr. Wann, FN, Warendorf
19.02.2010

Voraussetzungen für die Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen und ermäßigten
Umsatzsteuersätzen bei gemeinnützigen Vereinen


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.07.2009 VR 20/08 sind gemeinnützigen Vereinen Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen ausschließlich dann zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung erfüllt. Das ist nur dann der Fall, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist".

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises, die grundsätzlich sein muss und nicht durch entsprechende Vereinsführung ersetzt werden kann.

Gemeinnützige Vereine können Umsatzsteuerbefreiungen bzw. - ermäßigungen in Anspruch nehmen, denn Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen sind nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz steuerfrei, sowei das Entgelt in Teilnehmergebühren (Nenn- und Startgelder) besteht, und diese von einer gemeinnützigen Körperschaft überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zudem sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach § 12 Abs 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz ermäßigt mit 7 % zu besteuern, wenn diese nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen.

Es ist darum notwendig, die Satzungen der Reit- und Fahrvereine dahingehend zu überprüfen, ob neben der Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins auch entsprechende Regelungen bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhanden sind.

Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an eien als steuerbegünstigt anerkannte Vereinigung des privaten Rechts, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts".

Warendorf im Februar 2010 

15.01.2010
 
 
Vertrag zwischen dem
Hessischen Kultusministerium (HKM) und dem
Pferdesportverband Hessen (PSVH)
 
18. Dezember Frankfurt Internationales Festhallen Reitturnier die Kultusministerin Dorothea Hensler und der Präsident des Pferdesportverband Hessen Klaus-Martin Rath besiegeln die Zusammenarbeit durch die Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung. Das Ziel dieser Rahmen-vereinbarung, ist die Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsangebotes an offenen Ganztagesschulen, durch Kooperation mit Reitvereinen und Pferdebetrieben. „Durch die Arbeit mit Pferden erwerben die Schüler soziale Kompetenz und Teamfähigkeit!“, so die Ministerin.
 
Die Kultusministerin zeigte sehr erfreut über das Engagement des Verbandes. Die dem PSV angeschlossenen Vereine und Betriebe können jetzt im Rahmen des `Ganztagsprogramms nach Maß` mit ganztägig arbeitenden Schulen vor Ort Kooperationen einzugehen. „Durch den Umgang mit Tieren werden, sowohl körperliche als auch geistig -seelische Fähigkeiten entwickelt,“ so Hensler, die selbst zwei reitende Töchter hat. Dem konnte Volker Brodhecker, Wolfskehlen nur zu stimmen. Denn er wird der erste Pferdebetrieb in Hessen sein, der das Pilotprojekt durchführen wird. Ihm geht es auch um die Erfahrung der Schüler im Umgang mit der Natur. „Wir werden mit den Schülern raus gehen und ihnen zeigen wie Getreide wächst und ihnen die Sinne für die Natur schärfen!“ Vor allem möchte Brodhecker sie wegholen von den Computern und sie für die Pferde und Pflanzen begeistern. Er nannte es sehr treffend Schnupperkurs Erlebniswelt.
 
Das Erlernen von Sozialkompetenz, Verantwortung, Teamgeist und die vielfältigen Bewegungsanforderungen eines Reiterhofes, leisten eine hohen Beitrag für das Wohlbefinden der Schüler unabhängig von finanzieller Belastung der Eltern. Es soll allen Kindern die Möglichkeit geboten werden, ihre Bildungschancen zu verbessern. Gerade außerschulische Angebote, insbesondere im sportlichen Bereich kann den Schulalltag nur bereichern. Die dem PSV angeschlossenen Reitvereine und Pferdebetriebe sollen dazu den Einsatz von qualifizierten Personen mit pädagogischer Eignung sicherstellen.
 
„Ja Dorothea Hensler hatte gleich ein offenes Ohr für unser Anliegen und war zu einem Gespräch bereit,“ erklärte Ann Kathrin Linsenhoff, die die Problematik vieler notleidender Kinder kennt.
Bericht von Heidrun Weitz im Januar 2010
05.11.2009 

Therapeutisches Reiten
In zunehmendem Maße hat der Hessische Reit- und Fahrverband Nachfragen nach Einrichtungen und Reitställen, die Therapeutisches Reiten anbieten. Wir sind deshalb bemüht, eine entsprechende Liste bzw. Datei anzulegen.

Wenn Sie einen Betrieb haben, oder einen kennen, in dem Therapeutisches Reiten angeboten wird, bitten wir Sie, uns dieses formlos mitzuteilen; e-mail: nina(dot)weitzel(at)psv-hessen(dot)de  Tel.: 02771/803411.

Pferdesportverband Hessen 

19.02.2009

Kostenfreie Dienstleistung des HRFV für Ihren Verein

    Vereinsberatung
 
   
Als Vorstandsmitglied werden Sie ständig
mit neuen Themen konfrontiert:
 
 
Berufsgenossenschaft
Haftungsfragen
Versicherungsfragen
Genehmigungsverfahren
Vermögensschadenhaftung für den Vorstand
Ausbildungswesen
Problematik von Arbeitseinsätzen für Vereinsmitglieder
Satzungsfragen
Sicherheitsbestimmungen
Unfallverhütungsvorschriften
gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtler
Vereinsrecht
Pferdehaltung allgemein
Neues aus Warendorf
etc. etc. ....
  
 
Unser Vereinsberater Christian Huslik berät Sie gerne, gut und kostenlos. Sie müssen nur einen Termin über unsere Geschäftsstelle (Frau Thielmann, Tel.: 02771/8034-14, E-Mail: rita(dot)thielmann(at)psv-hessen(dot)de) vereinbaren.
19.12.2008 Jakobskreuzkraut - Ausbreitung und Bekämpfung
06.08.2008 Jakobskreuzkraut
05.03.2008 
Veränderte Impfbestimmungen
 
Mit Inkrafttreten der LPO-Änderungen am 1. Januar 2008 sind auch die Durch-führungsbestimmungen zur Influenzaimpfung an die internationalen Vorschriften angepasst worden.
 
Eine, aus medizinischer Sicht optimale Immunisierung der Pferde wird erreicht, wenn die beiden ersten Impfungen der Grundimmunisierung im Abstand von 42 – 70 Tagen gegeben werden. Die dritte, zur Grundimmunisierung gehörende Impfung hat sodann im Abstand von 6 Monaten +/- 21 Tagen zu erfolgen. Um danach die Zahl der im Blut vorhandenen Antikörper auf optimalem Niveau zu halten, werden Wiederholungsimpfungen im Abstand von 6 Monaten +/- 21 Tagen erforderlich.
 
Da die Mehrzahl unserer Pferde keinem maximalen Infektionsdruck ausgesetzt ist, ist die Teilnahme an sogenannten Pferdeleistungsschauen (PLS) bereits 14 Tage nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung zulässig. Bei Verabreichung einer Wiederholungsimpfung kann ein Pferd bereits nach 7 Tagen wieder auf Turnieren eingesetzt werden. Allerdings darf der Abstand zwischen Wiederholungsimpfung und der vorausgegangenen Impfung maximal 7 Monate + 21 Tage betragen.
 
Die letztgenannten Impfbestimmungen gelten für alle Pferde, die an einer PLS teilnehmen. Da eine Veranstaltung bereits zur PLS wird, wenn nur eine Prüfung gemäß LPO ausgeschrieben ist, sind hiervon auch schon Pferde betroffen, die beispielsweise nur im Rahmen eines Reiterwettbewerbs bei einem offiziellen Turnier eingesetzt werden. Lediglich bei Breitensportlichen Veranstaltungen schreibt die Wettbewerbsordnung als dort geltendes Regelwerk keine generelle Impfpflicht vor; sie kann aber durch die Ausschreibung gefordert werden.
  
Robert Kuypers
Geschäftsführer
21.12.2007 Neue Tierschutztransportverordnung
20.06.2007

Wer zahlt die Entsorgung eines Pferdekadavers?

Dass es Ende Mai einen Fall von Infektiöser Anämie im Großraum Fulda gegeben hat, sprach sich relativ schnell herum. Um mehrere Betriebe wurden Sperrbezirke errichtet und Blutproben bei über 300 Pferden genommen. Wenn die Ergebnisse der zweiten Probenentnahme nach 3-wöchiger Inkubationszeit Ende Juni vorliegen, werden wir hoffentlich mit einem Schrecken davon gekommen sein. Und wenn nicht?
Dann werden wahrscheinlich auf behördliche Anordnung eine ganze Reihe von Pferden notgetötet, denn die Infektiöse Anämie ist eine mit dem AIDS-Virus verwandte Blutarmut, die drastische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich macht.
 
Bei allem Leid, das damit verbunden wäre, kann sich noch der Besitzer glücklich schätzen, der seine Pferde bei der Hessischen Tierseuchenkasse gemeldet hat. Diese ermittelt den Wert der Pferde und zahlt Entschädigungsleistungen bis zu einer gewissen Obergrenze. Gleichzeitig finanziert sie auch in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und dem zuständigen Landkreis die Beseitigung der Tierkadaver.
 
Hierfür zahlen Pferdehalter nichts. Sie erhalten diese Leistungen, dank aus-reichender Rücklagen in der Pferdekasse seit vielen Jahren, ohne dafür Beiträge entrichten zu müssen. Nicht zu vergessen ist auch der Stutengesundheitsdienst als vorbeugende Seuchenbekämpfungsmaßnahme, zu dessen Finanzierung die Tier-seuchenkasse einen bedeutenden Anteil leistet. Ganz anders ist die Situation dagegen bei Rindern, Schweinen, Schafen, Geflügel und Fischen, deren Halter für die Beitragsentrichtung zum Teil sehr tief in die Tasche greifen müssen.
 
Ironischerweise führt die Beitragsfreiheit für Pferde dazu, dass deren Halter der gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung des Bestandes vielfach nicht nachkommen. Dieses sollte dann möglichst unverzüglich nachgeholt werden bei der
 
                                                Hessischen Tierseuchenkasse
                                                Alte Schmelze 11
                                                65201 Wiesbaden
                                                Tel.: 0611/94083-0
                                                Fax: 0611/94083-33
                                                e-mail: zentrale(at)hessischetierseuchenkasse(dot)de
                                                Internet: www.hessischetierseuchenkasse.de
 
Um Doppelnennungen zu vermeiden, sollten Besitzer, die ihre Pferde in Pensionsställen untergebracht haben, zuvor aber mit den Stallbetreibern Rücksprache halten, denn unter Umständen haben diese schon ihren gesamten Bestand inkl. der Pensionspferde gemeldet.
 
 
Robert Kuypers
Hessischer Reit- und Fahrverband
11.05.2007

Vielen Pferdehaltern ist nicht bekannt, dass es eine Tierseuchenkasse gibt, bei der sie aufgrund des Tierseuchengesetzes aber melde- und beitragspflichtig sind. Die Betragserhebung für Pferde ist zur Zeit ausgesetzt.

Für Tierverluste durch bestimmte Tierseuchen erhält der betroffene Tierhalter dafür eine Entschädigung durch die Hessische Tierseuchenkasse, im Falle des Todes des Tieres wird er nur zu einem Drittel der Beseitigungskosten herangezogen. Dazu müssen die Tiere bei der Hessischen Tierseuchenkasse angemeldet sein. Näheres erfahren Sie unter www.hessischetierseuchenkasse.de .

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Konzeption und Realisierung: Dupp Datensysteme GmbH