Richterentscheidung zum Stechen
 
Wie viel Vorbereitungszeit muss einem Reiter zugestanden werden, der mit mehreren Pferden in einem Stechen startet? Diese Frage stellte sich kürzlich bei einer Veranstaltung, bei der ein Springreiter drei Pferde für ein Stechen qualifiziert hatte, in dem insgesamt acht Pferde gingen.
 
Auch bei noch so intensivem Studium der LPO wird man für diesen Spezialfall keine Handlungsanweisung finden. Allerdings ist im Regelwerk nachzulesen, dass Richter ehrenamtliche Sachverständige sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit haben sie dafür Sorge zu tragen, dass ein Turnierablauf gewährleistet ist, der gleichermaßen die Interessen von Reiterkollegen, Zuschauern, Sponsoren und Veranstaltern berücksichtigt. Naheliegend ist es, bei der angesprochenen Fragestellung für die verantwortlichen Richter Bezug zu nehmen auf § 48.2 LPO, wo geregelt ist, dass zwischen zwei Pferden desselben Reiters möglichst acht andere Teilnehmer starten sollten. Je Teilnehmer ist im Stechen ein Startabstand von einer Minute anzunehmen. Folglich sind es acht Minuten, die dem betroffenen Reiter zustehen bis er mit seinem zweiten Pferd einzureiten hat. Kommt er dieser Aufforderung zum Einritt nicht binnen 60 Sekunden nach, so hat gemäß § 519.1 LPO Ausschluss von der Teilnahme am Stechen zu erfolgen. Letzteres sollte nicht verwechselt werden mit der Count-Down-Regelung, wonach die Messung der für den Parcours benötigten Zeit zu laufen beginnt, wenn der Teilnehmer nicht binnen 45 Sekunden nach Startfreigabe die Startlinie überreitet.
 
Vorstehende Erläuterungen wurden notwendig, da besagter Reiter sich mit seinem zweiten und dritten Pferd so lange Zeit ließ, dass der Ablauf des Stechens nahezu eine Stunde in Anspruch nahm - ein Affront gegen die Reiterkollegen, die ihre Pferde nicht punktgenau auf den Einsatz im Stechen vorbereiten konnten, sowie gegen Zuschauer, Veranstalter und Sponsoren, die wahrscheinlich überlegen, ob sie sich angesichts so eines Verhaltens weiter im Pferdesport engagieren. (Kuypers)
 2009
   

Beim Pelham-Einsatz beachten !

Bekanntlich traten im Januar des vergangenen Jahres diverse LPO-Änderungen in Kraft. Betroffen ist auch die Zäumung von Pferden in Spring- und Geländeprüfungen der Klassen E-L sowie in Springpferde- und Geländepferdeprüfungen der Klassen A-M. Neben den in den unteren Dressurprüfungen zugelassenen Gebissen, können seither auch bewegliche und starre Stangengebisse verwendet werden. Ferner das Pelham, bei dem aber einige Besonderheiten zu beachten sind. So kann das Mundstück einfach gebrochen, doppelt gebrochen, ungebrochen beweglich und ungebrochen starr sein. Als Material sind Metall, Gummi oder Kunststoff zulässig. Die Benutzung einer Kinnkette, gegebenenfalls auch mit Kinnkettenunterlage, ist in den vorgenannten Prüfungen vorgeschrieben. Die Verwendung eines Steges aus Leder oder Nylonmaterial zwischen den beiden Ringen ist zwingend vorgeschrieben; der Gebrauch von Sporenriemen als Ersatz für den Steg ist ausdrücklich untersagt.
Bei Pelham-Zäumung darf nur ein Paar Zügel verwendet werden, das in den Steg einzuschnallen ist. Als Reithalfter können das Englische, das Kombinierte und das Mexikanische Reithalfter zum Einsatz kommen.

R. Kuypers
LKH

2009
   
LPO 2008
Wichtige Änderungen für Teilnehmer, Veranstalter und Turnierfachleute
05.11.2007
   
Neu für das Turnierjahr 2008 - NennungOnline-Pur 09.08.2007

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