Feinstaub-Verordnung |
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| Eingestellt am 03.03.2010 |
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Feinstaub – Verordnung
Plakettenpflicht (rot, gelb, grün) ab 1.4.2008
1. Viele Gemeinden und Landkreise richten Umweltzonen zur Reduzierung der hohen Feinstaub-Belastung ein. In diese Umweltzonen dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind. Für andere Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes geahndet.
Die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) siehtAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Hierunter fallen z.B. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen etc.
Unter dem Anhang 3 (Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht) ist für unsere Zwecke (Anfahren von Turnierplätzen innerhalb der Umweltschutzzonen mit Fahrzeugen ohne Feinstaubplakette) gesetzlich nichts geregelt.
2. Es gibt aber die Möglichkeit, eine sog. Tages-/Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Dieser Antrag für eine Tages-/Einzelausnahmegenehmigung ist an die zuständige Behörde (in kreisfreien Städten an die Stadt, in kreisangehörigen Städten an das zuständige Landratsamt) zu stellen.
Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall entschieden werden, dass eine Tages-/Einzelausnahmegenehmigung erteilt wird. Erforderlich ist, dass eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung vorliegt, wonach kein technisch geeignetes Nachrüstsystem verfügbar ist (Nachrüsten geht vor Ausnahmegenehmigung).
Bei dem Antrag soll auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 (35. BImSchV) hingewiesen werden, wonach „überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner“ eine Ausnahmegenehmigung erfordert.
Unter diese Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen können die Fahrten zum Turnierplatz in Umweltzonen fallen, denn es sind u.a. folgende Ausnahmen von Verwaltungsbehörden anerkannt:
· Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen.
· Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, z.B. Reisebustour, Spezialfahrzeuge der Medienbranche
Mit diesem Hinweis auf die anerkannten Ausnahmetatbestände können u.E. Einzelausnahmegenehmigungen zu erteilen sein.
Dr. Wann
letzte Änderung: 03.03.2010 at 17:18
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