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Eingestellt am 19.02.2010
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Voraussetzungen für die Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen und ermäßigten
Umsatzsteuersätzen bei gemeinnützigen Vereinen


Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.07.2009 VR 20/08 sind gemeinnützigen Vereinen Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen ausschließlich dann zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung erfüllt. Das ist nur dann der Fall, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist".

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises, die grundsätzlich sein muss und nicht durch entsprechende Vereinsführung ersetzt werden kann.

Gemeinnützige Vereine können Umsatzsteuerbefreiungen bzw. - ermäßigungen in Anspruch nehmen, denn Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen sind nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz steuerfrei, sowei das Entgelt in Teilnehmergebühren (Nenn- und Startgelder) besteht, und diese von einer gemeinnützigen Körperschaft überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zudem sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach § 12 Abs 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz ermäßigt mit 7 % zu besteuern, wenn diese nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen.

Es ist darum notwendig, die Satzungen der Reit- und Fahrvereine dahingehend zu überprüfen, ob neben der Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins auch entsprechende Regelungen bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhanden sind.

Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an eien als steuerbegünstigt anerkannte Vereinigung des privaten Rechts, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts".

Warendorf im Februar 2010

letzte Änderung: 19.02.2010 at 11:51

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